Finanz- und Beitragsordnung der Partei auf Gegenseitigkeit

§ 1. (Ausgabendeckung)
§ 2. (Zuwendungen und sonstige Einnahmen)
§ 3. (Mitgliedsbeiträge)
§ 4. (Beitragsregelung)
§ 5. (Abführung von Beitragsanteilen)
§ 6. (Umlagen)
§ 7. (Geschäftsordnung des Bundesschatzmeisters)
§ 8. (Rechenschaftsberichte)
§ 9. (Unterrichtungsrechte)
§ 10. (Widerspruchsfreie Finanz- und Beitragsordnungen)
§ 11. (Inkrafttreten)

§ 1. (Ausgabendeckung)

Die Aufwendungen der   PaG   werden durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen und sonstige Einnahmen gedeckt.

§ 2. (Zuwendungen und sonstige Einnahmen)

Zuwendungen und sonstige Einnahmen sind:

1. Spenden.
2. Erlöse aus wirtschaftlichen Unternehmungen,
3. Einnahmen durch Veranstaltungen,
4. weitere, sonstige Einnahmen.

§ 3. (Mitgliedsbeiträge)

1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt der Bundesparteitag.
2. Die Bundespartei kann in besonderen Fällen Mitgliedsbeiträge erlassen oder ermäßigen.

§ 4. (Beitragsregelung)

1. Jedes Mitglied der   PaG   entrichtet einen jährlichen Beitrag.
2. Die Höhe des jährlichen Beitrages ist der vom Bundesparteitag festgelegte Mitgliedsbeitrag.

§ 5. (Abführung von Beitragsanteilen)

1. Der Bundesvorstand legt fest welcher Betrag an die Landesverbände je Mitglied fließt.
2. Entsprechendes gilt für alle nachgeordneten Verbände der   PaG   (Landesverbände, Kreisverbände, Bezirksverbände, Ortsverbände).

§ 6. (Umlagen)

Der Bundesvorstand oder Bundesparteitag kann in besonderen Fällen beschließen, daß die untergeordneten Verbände zusätzliche Beträge an die Bundespartei abzuführen haben (Umlagen). Dieses gilt auch im umgekehrten Sinn.

§ 7. (Geschäftsordnung des Bundesschatzmeisters)

Soweit die Satzung der   PaG   und die Beitragsordnung nichts anderes bestimmen, führt der Bundesschatzmeister die finanziellen Geschäfte der   PaG. Entsprechendes gilt für die nachgeordneten Verbände.

§ 8. (Rechenschaftsberichte)

1. Neben dem jährlichen Rechenschaftsbericht über die Einnahmen aufgrund Abschnitt fünf des Parteiengesetzes hat der Bundesschatzmeister auch dem Bundesvorstand einen Rechenschaftsbericht über die Herkunft und Verwendung der Mittel vorzulegen. Der geprüfte Rechenschaftsbericht ist gemäß   PaG   an den Gerichtshof bis zum 30. September des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres zu übermitteln.
2. Die Kassenprüfer haben nicht nur die Richtigkeit des Rechenschaftsberichts zu prüfen sondern auch, ob die Ausgaben derPaG   sachlich sinnvoll waren.
3. Die vom Bundesparteitag gewählten Kassenprüfer haben die finanziellen Angelegenheiten der   PaG   zu überwachen und können jederzeit Prüfungen vornehmen. Sie haben den Rechenschaftsbericht des Bundesschatzmeisters vor dem Parteitag zu prüfen und dem Parteitag darüber zu berichten.
4. Die Kassenprüfer müssen zumindest zu zweit tätig werden.
5. Gleiches gilt entsprechend für die nachgeordneten Verbände der   PaG.

§ 9. (Unterrichtungsrechte)

1. Für die Schatzmeister der Landesverbände besteht eine Informationspflicht gegenüber dem Bundesschatzmeister. Der Bundesschatzmeister hat Weisungsbefugnis.
2. Gleiches gilt entsprechend für die nachgeordneten Verbände der   PaG.

§ 10. (Widerspruchsfreie Finanz- und Beitragsordnungen)

1. Finanz- und Beitragsordnungen der nachgeordneten Verbände dürfen den Bestimmungen dieser Finanz- und Beitragsordnung sowie den zu ihrer Ausführung ergangenen Beschlüsse nicht widersprechen.
2. Verstößt ein nachgeordneter Verband gegen diese Finanz- und Beitragsordnung, gegen einen zu ihrer Ausführung ergangenen Beschluß eines Bundesorgans oder eine Vereinbarung, so kann der Bundesschatzmeister alle Maßnahmen ergreifen, um den Verstoß zu unterbinden. Zu diesem Zweck kann er die Erfüllung von Verbindlichkeiten verweigern. Der Bundesvorstand ist von dem Verstoß und den ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.

§ 11. (Inkrafttreten)

Diese Finanz- und Beitragsordnung tritt als Bestandteil der Parteisatzung in Kraft.